Wasserkraft – Abgrenzung von natürlichen Umwelt- und Technikgeräuschen. 

Erneuerbare Energien sind der Treiber der Energiewende. Neue Anlagen – egal ob Wind- oder Wasserkraft – müssen im Genehmigungsverfahren regulatorische Hürden nehmen. Wir durften jüngst gutachterlich Stellung nehmen zu den zu erwartenden Lärmemissionen einer neuen Wasserturbine.

Um die Energien in den Ausleitungsstrecken an Wasserkraftwerken auch wirtschaftlich zu nutzen, rücken Kleinkraftwerke verstärkt in den Fokus. Unser Auftraggeber beabsichtigt, mit der Mindestwasserabgabe an einem bestehenden Oberwasserkanal eines Wasserkraftwerks eine Dotationsturbine zu realisieren.  Die Aufsichtsbehörde verlangte eine Lärmprognose für den Betrieb der neu zu installierenden Turbine. Die Herausforderung: Anders als etwa bei Wärmepumpen oder Blockheizkraftwerken wird die Lärmemission von Wind- oder Wasserkraftwerken begleitet von Geräuschen, die die Kräfte der Natur erzeugen. Fällt das Wehr ab einem gewissen Pegelstand über, so wird die Geräuschsituation davon maßgeblich bestimmt und die eigentlichen technischen Einrichtungen treten deutlich zurück. Zwar handelt es sich bei einem Wehr um einen technischen Einbau, die Geräusche werden jedoch durch den natürlichen Wasserlauf erzeugt. Natürliche Geräusche werden nicht mit der selben Störwirkung in Verbindung gebracht, wie technisch induzierte Geräusche. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg konstatiert hierbei, dass die schematische Anwendung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm in einem solchen Fall nicht angebracht ist. Eine definierte Beurteilungsgrundlage fehlt jedoch.

Heutige Mindestwasserabgabe

Es stellt sich die Frage, welche Geräuschkomponenten als Anlagengeräusch und welche als natürlich gegeben gewertet werden. Wo liegt das anzustrebende Schutzniveau an einer benachbarten schutzwürdigen Bebauung?

In unserem konkreten Fall lag der gemessene Pegel bei Wehrüberlauf am maßgeblichen Immissionsort bei rund 60 dB(A). Damit wird gemäß der Lärmwirkungsforschung und der gängigen Rechtsprechung im Hinblick auf die Nachtstunden der gesundheitsgefährdende Pegelbereich bei einer unterstellten Dauerlärmbelastung gerade noch unterschritten.

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