Bebauungspläne und die Frage der Zumutbarkeitsschwelle.

Wohnraumknappheit und Lärmschutz führen bei der Entwicklung neuer Baugebiete immer wieder zu Zielkonflikten. Welche Zumutbarkeitsschwelle bezüglich der Lärmexposition ist für die gutachterliche Beurteilung heranzuziehen? 

Der Bewältigung von Lärmschutzproblemen kommt im Rahmen der nachverdichteten Wohnraumerschließung in innerstädtischen Lagen, aber auch in ländlichen Regionen durch das Heranrücken an Hauptverkehrsrouten regelmäßig eine zentrale Rolle zu. Bezüglich des Gewerbe-, Sport- und Freizeitlärms sind die Regelwerke, die zumindest bei einer nachgelagerten Beurteilung heranzuziehen sind, eindeutig und lassen keinen passiven Schallschutz zu.

Anders sieht es beim Verkehrslärm innerhalb einer bauleitplanerischen Betrachtung aus. Wo liegt die Zumutbarkeitsschwelle, welche Schutzmaßnahmen sind ab welchem Beurteilungspegel vorzusehen? Häufig werden in der Rechtsprechung die Immissionsgrenzwerte der 16.BImSchV des jeweiligen Gebietstypus als Zumutbarkeitsschwelle angesehen, wobei das Höchstmaß die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung ab 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts definiert, wie sie z.B. im Kooperationserlass Lärmaktionsplanung angeführt wird.

Zu beachten ist dabei, dass die architektonische Selbsthilfe als aktive Schallschutzmaßnahme sicherlich in einer ländlich eingepassten Bebauungsstruktur weniger Möglichkeiten bereithält als in einem urban geprägten Raum.

Wir führen immer wieder intensive Fachdiskussionen – bürointern, aber auch mit unseren Auftraggebern -, die zeigen, dass für die lärmgutachterliche Tätigkeit im Rahmen der Bauleitplanung nur Orientierung gebende Leitplanken zur Verfügung stehen. Es bleibt stets eine Einzelfallbeurteilung, in welche die lokalen Gegebenheiten genauso miteinfließen wie der Beitrag zur Stadt- und Wohnraumentwicklung. So erleichternd klare Vorgaben und Kriterien für unsere Lärmgutachten wären, so wichtig ist es, die Spielräume situativ und einzelfallbezogen – auch unter Einbezug der jeweiligen Gemeinde – auszuloten und, wo sinnvoll und möglich, zur Realisierung bezahlbaren Wohnraums auch zu nutzen.

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