Im Wohnungsbau sind Luftwärmepumpen inzwischen die am häufigsten zum Einsatz kommenden Heizungsanlagen. Diese werden in der Regel außen aufgestellt, wo ein zu lautes Gerät oder ein ungünstiger Standort zu Beschwerden in der Nachbarschaft führen können. Zwar sind Errichtung und Betrieb einer Luftwärmepumpe in der Regel nicht genehmigungspflichtig, sie unterliegen gleichwohl den Bestimmungen der TA Lärm. Daher sollte die Geräuschproblematik bereits im Rahmen der Planung berücksichtigt werden. Hierfür gibt der Leitfaden der LAI Berechnungshilfen, zum einen für den geeigneten Aufstellungsort, zum anderen für die Auswahl des geeigneten Gerätes.
Der Leitfaden regelt auch den Umgang mit Vorbelastungen, ohne dabei grundsätzlich Neues festzulegen. Ist eine zukünftig auftretende oder bereits bestehende Vorbelastung insbes. durch andere Wärmepumpen bekannt, sind die Immissionsrichtwerte um 6 dB(A) zu reduzieren. Das Irrelevanzkriterium der TA Lärm wird hier erneut aufgegriffen. Wird der nach den Berechnungstabellen zu ermittelnde Mindestabstand oder Schallleistungspegel eingehalten, kann die jeweils zuständige Behörde auch in Zukunft in der Regel keine Umsetzung kostenintensiver Lärmschutzmaßnahmen oder Schallimmissionsprognosen einfordern.
Im Falle von Grenzwertüberschreitungen bereits aufgestellter Geräte bietet ein deutscher Hersteller Lärmhauben für diverse Wärmepumpen an. Bei Interesse können wir Ihnen gerne die Domainadresse weitergeben.